Rechtliche Besonderheiten der Waldcorporation

Beim Erwerb der drei Wälder musste man sich verpflichten, sie nicht zu veräußern und nicht aufzuteilen. Außerdem war und ist man verpflichtet, die Wälder (nach einem Forsteinrichtungswerk) zu bewirtschaften. Bei der Waldcorporation handelt es sich um eine Körperschaft des privaten Rechts, ein rechtliches Fossil. Der Besitz besteht in 187 1/3 nicht ausgeschiedenen Miteigentumsanteilen, die auf den alten Häusern der Innenstadt ruhen und nicht auf andere Häuser überschrieben werden können. Im Grundbuch für den Gesamtbesitz der Waldcorporation sind daher als Eigentumsberechtigte die alten Hausnummern genannt, bevor Herzogenaurach im Jahre 1927 Straßennamen bekam. Eine Aufschlüsselung ist bis heute nicht restlos gelungen, da keine exakten Pläne mit Hausnummern aus der damaligen Zeit existieren, Flurstücksnummern sich geändert haben, Häuser bzw. Rechte unter- bzw. übergegangen sind und von den Eigentümern nicht veranlasst wurde, das Grundbuch zu berichtigen. Der Anteil jedes einzelnen ist außer in der Grundbuchstelle für den Gesamtbesitz auch in der für das einzelne Anwesen verzeichnet mit der Eintragung: „Ganzer Anteil an der Corporationswaldung Burg, Dohn und Birkenbühl."


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