Neufassung der Satzung der Waldcorporation Herzogenaurach und Welkenbach

Satzung

Die Übereinkunft der waldberechtigten Corporation von Herzogenaurach und Welkenbach - bestehend aus den einzelnen Eigentümern der ehemals forstberechtigten Anwesen - über die Organisation der Verwaltung vom 9.Juli 1856 wird abgeändert und neu gefasst.

§ 1    Name, Sitz und Rechtsform
Die Körperschaft trägt den Namen Waldcorporation Herzogenaurach und Welkenbach.
Der Sitz der Waldcorporation ist Herzogenaurach.
Die Waldcorporation ist eine Körperschaft des privaten Rechts.
Die Dauer der Waldcorporation ist unbeschränkt. Sie kann von keinem Anteilsinhaber gekündigt werden.
Das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist für immer ausgeschlossen.

§ 2   Zweck und Aufgaben
1.) Zweck der Waldcorporation ist die gemeinschaftliche Bewirtschaftung der mit Urkunde des Königlichen Landgerichts Herzogenaurach vom 30. Januar 1857, 28. März 1857, 20. November 1858 und Bestätigung vom 16. Juli 1859 vom Königlichen Staatsärar erworbenen Corporationswaldungen Birkenbühl, Thonwald und Burgwald sowie aller weiteren bisher und künftig erworbenen Grundstücke.

Die Waldcorporation bewirtschaftet die Wälder gemeinschaftlich, einheitlich und nachhaltig  durch die Eigentümer und Besitzer bzw. durch geeignetes Forstpersonal in Absprache mit den forstlichen Vereinigungen, deren Mitglied die Waldcorporation ist sowie den zuständigen staatlichen Forstbehörden.

Dazu gehören u.a. die Aufstellung von Betriebsplänen und Wirtschaftsplänen, die Begründung von Forstkulturen, Bestandspflegearbeiten, die geordnete Durchführung des Holzeinschlages, der Bau und die Unterhaltung von geeigneten Holzabfuhrwegen, die Anschaffung und die Unterhaltung von Maschinen, Geräten und Gebäuden für die Forstwirtschaft sowie die ordnungsgemäße Vergabe und Überwachung der Jagd.

2.) Unberührt von dieser Satzung bleiben die Vereinbarungen der Waldcorporation mit dem Freistaat Bayern aus den unter Absatz 1 genannten Verträgen, wonach die 3 Wälder als unveräußerlicher, unteilbarer Wald mit Körperschaftsverband, welcher nach den Vorschriften einer geregelten, nachhaltigen forstlichen Bewirtschaftung gemäß den jeweils geltenden forstlichen Bestimmungen zu behandeln ist.
Weiterhin unberührt bleibt das Erfordernis der Zustimmung des Freistaates Bayern - Bayerische Forstverwaltung - zu etwaigen Veräußerungen, welche unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden kann.

§ 3 Vermögen
Das Vermögen der Waldcorporation besteht aus den Waldungen Birkenbühl, Thonwald und Burgwald und den bisher und künftig eingetauschten und erworbenen Grundstücken laut Eintragung im Grundbuch für Herzogenaurach Blatt 3070 mit deren Bestandteilen, dem Zubehör, Gebäuden, Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Vorräten.

§ 4 Organe der Waldcorporation
Die Organe der Waldcorporation sind

  1. die Generalversammlung
  2. der Verwaltungsrat

§ 5 Generalversammlung
1.) Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehört der Wahlvorschlag für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder, die Wahl der Kassenprüfer und die Beschlussfassung über alle außerordentlichen Maßnahmen der Waldcorporation.

2.)Die Generalversammlung ist vom Verwaltungsrat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen an mindestens einen Miteigentümer jedes Anteils einzuberufen. Die Einladung hat Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung zu enthalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

3.) Jede ordnungsgemäß berufene Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Anteilseigentümer. Abgestimmt wird nach Anteilsinhaber. Mehrere Nutzanteile gewähren nur eine Stimme; auch halbe Nutzanteile gewähren eine Stimme. Bei mehreren Miteigentümern eines Anteiles kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden..

4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach Anteilsinhabern. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.

5.) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem der Verwaltungsratsmitglieder geleitet.

6.) Eine ordentliche Generalversammlung, die über das laufende Wirtschaftsjahr und die Entlastung des Verwaltungsrates beschließen muss, findet in jedem Jahr statt.

7.) Über die Generalversammlung wird eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll geführt.

Das Protokoll über die letztjährige Generalversammlung ist der Einladung zur General-versammlung beizufügen oder in dieser aufzulegen.

8.) Ein Viertel der Corporationsmitglieder kann die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Verwaltungsrat verlangen.

§ 6 Verwaltungsrat
1.) Die Mitglieder der Waldcorporation wählen zu ihrer Vertretung nach außen und zur Geschäftsführung einen Verwaltungsrat. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Verwaltungsrat für Finanzen, den Schrift-/Protokollführer und evtl. weitere notwendige Verwaltungsräte für besondere Aufgaben.

2,) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, an den vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter - einberufenen Sitzungen teilzunehmen und über die ihnen in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglieder bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber Jedermann zu bewahren.

3.) Ein Verwaltungsratsmitglied kann aus wichtigem Grund von seinem Amt durch die Generalversammlung abberufen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

4.) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden nach dem Ermessen des Vorsitzenden - im Verhinderungsfall dessen  Stellvertreters - oder auf Verlangen von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates einberufen.

5.)  Die Waldcorporation wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Verwaltungsratsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder den Verwaltungsrat für Finanzen vertreten.

6.) Im Innenverhältnis bedarf der Verwaltungsrat der Zustimmung der Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden Corporationsmitglieder zu folgenden Rechtsgeschäften:

  1. zur Führung von Prozessen
  2. zu Investitionen von mehr als 50.000,--€ - in Worten fünfzigtausend Euro - Einzelwert oder 100.000,--€ - in Worten einhunderttausend Euro - in einem Jahr.
  3. zur Verpachtung von Grundbesitz auf die Dauer von mehr als zehn Jahren oder über ein Hektar Flächengrößen
  4. zur Aufnahme von Krediten einmalig oder dauerhaft von insgesamt über 50.000,-- € - in Worten fünfzigtausend Euro -
  5. zur Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Garantieverpflichtungen

Der Verwaltungsrat hat die Generalversammlung über die im kommenden Jahr geplanten Investitionen, die über den Rahmen der üblichen Bewirtschaftungsmaßnahmen hinausgehen, zu unterrichten.

7.) Zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz - unbeschadet des Erfordernisses einer weitergehenden Zustimmung des Freistaates Bayern - Forstverwaltung - - bedarf der Verwaltungsrat im Innenverhältnis einer Mehrheit von 50 % aller Waldcorporation-Anteilseigentümer nach Anteilen - nicht nach Anteileignern

§ 7 Aufgaben des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter, in eigener Verantwortung erledigt.

Die Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden und den Verwaltungsrat für Finanzen bestimmt der Verwaltungsrat.

§ 8 Rechnungswesen
1.) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung wird alljährlich in der Generalversammlung vorgetragen und vom Verwaltungsrat festgestellt.

2.) Der Jahresabschluss liegt in den letzten vierzehn Tagen vor der ordentlichen Generalversammlung beim Verwaltungsrat für Finanzen oder bei einem der Verwaltungsratsmitglieder oder in der Geschäftsstelle zu festgelegten Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

3.) Der Jahresabschluss wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Generalversammlung für das laufende Wirtschaftsjahr gewählt werden. Zur Wahl ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Diese Wahlen finden in der Generalversammlung statt.

§ 9 Wahlen
1.) Wahlen werden außerhalb der Generalversammlung zu einem Termin durchgeführt, der innerhalb von einem Mont nach der Generalversammlung liegen muss. Zeit und Ort der   Wahl werden von der Generalversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt; das Gleiche gilt für die Dauer der Öffnung des Wahllokales.

2.) In getrennten Abstimmungen wählen die Berechtigten von Herzogenaurach 6 Mitglieder und die Berechtigten vom Stadtteil Welkenbach ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Die Dauer der Wahlperiode beträgt sechs Jahre.

3.) Gewählt wird für Herzogenaurach nach einem Wahlvorschlag, der mindestens 10 Kandidaten enthalten muss. Es können jedoch auch andere Miteigentümer außerhalb des Wahlvorschlages auf dem Wahlzettel genannt werden. Im Übrigen bestimmt die Generalversammlung das Wahlverfahren. Gewählt sind die diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

4.) Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jede natürliche und juristische Person, die Mitglied der Waldcorporation ist. Das Amt als Verwaltungsrat wird durch eine Übergabe des berechtigten Anwesens an Angehörige nicht beendet; im Übrigen endet es mit der Veräußerung des berechtigten Anwesens. Bei Ausübung des Wahlrechts kann sich jeder Miteigentümer durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Angehörigen vertreten lassen; als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie und bis zum 2. Grade der Seitenlinie sowie in gerader Linie Verschwägerte und Ehegatten. Wer nicht voll geschäftsfähig ist, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter bei der Ausübung seiner Miteigentümerrechte vertreten.

5.) Nicht gewählt werden kann:

  1. wer nicht voll geschäftsfähig ist
  2. wer durch rechtskräftiges Urteil Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht verloren hat ( § 45 StGB)
  3. wer wegen Forststraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

6.) Die Verwaltungsratsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Jahren in der Weise gewählt, dass alle drei Jahre die Hälfte derselben als Verwaltungsratsmitglieder ausscheidet. Endet das Amt eines Verwaltungsratsmitgliedes anders als durch Zeitablauf, so rückt an dessen Stelle eine Ersatzperson für den Rest der Wahlzeit nach. Ersatzleute sind diejenigen, die bei der Wahl des Verwaltungsratsmitgliedes, das ausgeschieden ist, unterlegen sind, in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.

7.) Die Wahlleitung obliegt den Mitgliedern des Verwaltungsrates, deren Wahlzeit noch nicht abgelaufen ist bzw. bei dieser Wahl endet. Mindestens zwei von ihnen müssen ständig im Wahllokal anwesend sein. Einer von ihnen hat über den Wahlvorgang ein schriftliches Protokoll zu errichten.

§ 10 Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft in der Waldcorporation wird durch den Erwerb des berechtigten Anwesens erworben. Die Corporationsanteile und die durch sie begründete Mitgliedschaft in der Waldcorporation können nur mit dem Eigentum an dem berechtigten Anwesen übertragen werden. Der Anteil ist mit dem Eigentum am Grund und Boden fest verbunden.

2.) Im Falle der Belastung des berechtigten Anwesens mit einem Erbbaurecht, Nießbrauch oder einem Pfandrecht steht das Stimmrecht dem Eigentümer zu.

3.) Der Abbruch des berechtigten Anwesens lässt den Corporationanteil unberührt. Bei Teilung des berechtigten Anwesens ist der Anteil mit der Stelle des Grundstückes verbunden, wo der Kamin steht oder stand, falls die Beteiligten keine hiervon abweichende Regelung treffen, die dem Vorsitzenden mitzuteilen ist.

§ 11 Rechte der Waldcorporationsmitglieder
Die Waldcorporationsmitglieder haben Anspruch auf sechs Ster Weichholz (Rundholz) oder anderes in der Corporation gewachsenes Holz im gleichen Gesamtwert jährlich pro Holzrechtsanteil gegen Bezahlung der Holzeinschlagkosten. Das Holz wird vom Verwaltungsrat oder einem von diesem Beauftragten im Wald zur Abholung bereitgestellt. Über eine Erhöhung der Holzmengen entscheidet die Generalversammlung.
Über eine Ausgleichszahlung für nicht abgenommenes Rechtholz entscheidet der Verwaltungsrat. Sie ist vor allem dann nicht möglich, wenn sonst Aufforstungen im notwendigen Umfang, wie nach Meinung der Forstbehörden erforderlich, nicht vorgenommen werden können.

§ 12 Pflichten der Waldcorporationsmitglieder
1.) Jedes Waldcorporationsmitglied hat pro Recht jährlich 2 Frontage zu leisten oder ersatzweise pro Tag das von der Generalversammlung festgesetzte Entgelt zu entrichten

2.) Im Falle einer Veräußerung des berechtigten Anwesens hat jedes Corporationsmitglied dafür zu sorgen, dass der Rechtsnachfolger über diese Satzung informiert wird. Er hat den Verwaltungsrat hiervon zu verständigen. Der Grundstückserwerber hat den Erwerb des waldanteilberechtigten Grundstückes dem Verwaltungsrat zu melden.

3.) Auf Verlangen des Verwaltungsrates hat jedes Waldcorporationsmitglied seine Berechtigung zur Teilnahme an der Generalversammlung nachzuweisen.

4.) Dienstleistungen von Mitgliedern über den Frondienst und die Verwaltungsratstätigkeit hinaus sind der Waldcorporation gesondert zu berechnen.

§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden zunächst der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Hierzu ist der Entwurf der geänderten Satzung allen Waldcorporationsmitgliedern zusammen mit der Ladung zur Generalversammlung zuzustellen. Stimmt mindestens eine Zwei -Drittel - Mehrheit der Generalversammlung nach Anteilsinhabern dieser Änderung zu, ist die Satzungsänderung angenommen.

§ 14 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Waldcorporation sind allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Soweit der Waldcorporation  E-Mail-Adressen von Waldanteilsberechtigten bekannt sind, ist auch diese Art der Bekanntmachung zulässig.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Erlangen.

§ 16  Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Generalversammlung vom 24. Februar 2012 in Kraft. Die alte Satzung - Übereinkunft - tritt zum gleichen Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung außer  Kraft.

Für den Verwaltungsrat.

Helmut Müller
Johann A. Welker
Horst Ploner                                     
Walter Drebinger
Michael Welker                                 
Georg Mauser                                   
Dieter Schmidt

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